Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen AGB


§ 1 Geltung der Bedingungen

1.) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Weiss Dosiertechnik, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2.) Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn Fa. Weiss Dosiertechnik sie schriftlich bestätigt. Bei Verwendung der gekauften Waren sind Schutzrechte Dritter zu beachten; diese sind vom Verkauf ausgeschlossen.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote von Fa. Weiss Dosiertechnik sind frei bleibend und unverbindlich. Bestellungen sind für Fa. Weiss Dosiertechnik nur verbindlich, soweit Fa. Weiss Dosiertechnik sie schriftlich bestätigt hat oder Ihnen durch Lieferungen nachkommt.


§ 3 Umfang der Lieferungen

1.) Für den Umfang der Lieferungen ist die Auftragsbestätigung von Fa. Weiss Dosiertechnik maßgebend. Solange sich der Käufer mit der Begleichung einer Verbindlichkeit, auch aus früheren Geschäftsabschlüssen, in Rückstand befindet, ist Fa. Weiss Dosiertechnik zur Leistungsverweigerung berechtigt.

2.) Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

3.) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Fa. Weiss Dosiertechnik die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von Fa. Weiss Dosiertechnik oder deren Unterlieferanten eintreten, hat Fa. Weiss Dosiertechnik auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Fa. Weiss Dosiertechnik, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage zurück zu treten. Sonstige Ansprüche, insbesondere solche aus Schadensersatz, bestehen nicht.

4.) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrage zurück zu treten. Verlängert sich die Lieferzeit und wird Fa. Weiss Dosiertechnik von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Fa. Weiss Dosiertechnik nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

5.) Sofern Fa. Weiss Dosiertechnik die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit von Fa. Weiss Dosiertechnik.


§ 4 Preis und Gefahrenübergang

1.) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, verstehen sich die Preise ab Werk, ohne Verpackung und ohne Mehrwertsteuer.

2.) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die transportausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager in vorbezeichnetem Sinne der Fa. Weiss Dosiertechnik verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.


§ 5 Zahlung

1.) Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt mit 2% Skonto oder 20 Tage netto.

2.) Gerät der Käufer in Verzug, so ist Fa. Weiss Dosiertechnik berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch Fa. Weiss Dosiertechnik bleibt vorbehalten.

3.) Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers ist Fa. Weiss Dosiertechnik unbeschadet sonstiger Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen zu verlangen. Ebenso ist Fa. Weiss Dosiertechnik sodann berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

4.) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

1.) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Fa. Weiss Dosiertechnik aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, werden Fa. Weiss Dosiertechnik die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nach Erhalt mehr als 20% übersteigt.

2.) Die Ware bleibt Eigentum von Fa. Weiss Dosiertechnik. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Fa. Weiss Dosiertechnik als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum von Fa. Weiss Dosiertechnik durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum von Fa. Weiss Dosiertechnik an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf Fa. Weiss Dosiertechnik übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum von Fa. Weiss Dosiertechnik unentgeltlich. Ware, an der Fa. Weiss Dosiertechnik (Mit) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

3.) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändung oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an Fa. Weiss Dosiertechnik ab. Fa. Weiss Dosiertechnik ermächtigt den Käufer widerruflich, die an Fa. Weiss Dosiertechnik abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4.) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von Fa. Weiss Dosiertechnik hinweisen und Fa. Weiss Dosiertechnik unverzüglich benachrichtigen, damit Fa. Weiss Dosiertechnik ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die Fa. Weiss Dosiertechnik in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, so haftet hierfür der Käufer.

5.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist Fa. Weiss Dosiertechnik berechtigt, vom Vertrage zurück zu treten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.


§ 7 Gewährleistung

1.) Neue Ware wird frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert. Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung.

2.) Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel hat der Käufer Fa. Weiss Dosiertechnik unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, schriftlich oder fernschriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um versteckte Mängel handelt. Gleiches gilt bei der Feststellung von Fehlmengen.

3.) Der Verkauf von gebrauchten Waren erfolgt in der Beschaffenheit, wie sie besichtigt bzw. hätte besichtigt werden können. Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels sind unabhängig vom Zeitpunkt seines Auftretens bei gebrauchten Waren ausgeschlossen. Fa. Weiss Dosiertechnik übernimmt keine Garantien.

4.) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Ware von Fa. Weiss Dosiertechnik einen Mangel aufweist, verlangt Fa. Weiss Dosiertechnik nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten, dass- a: die mangelhafte Ware zur Reparatur und anschließende Rücksendung an Fa. Weiss Dosiertechnik übersandt wird; b: der Käufer die mangelhafte Ware bereit hält und ein Servicetechniker der Fa. Weiss Dosiertechnik zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.

5.) Falls der Käufer verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann Fa. Weiss Dosiertechnik diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen von Fa. Weiss Dosiertechnik zu bezahlen sind.

6.) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

7.) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

8.) Ansprüche wegen Mängel gegen Fa. Weiss Dosiertechnik stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.


§ 8 Haftung

1.) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

2.) Bei Verletzungen wesentliche Vertragspflicht haftet Fa. Weiss Dosiertechnik für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von Fa. Weiss Dosiertechnik garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.

3.) Die Haftungsbeschränkungsausschlüsse in Absätzen 1. und 2. gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4.) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.


§ 9 Obliegenheiten des Käufers

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird die Ware unverzollt verkauft. Der Käufer versichert und gewährleistet, dass er über die Ware nur derart verfügt, dass Zoll, EUSt und/oder sonstige Abgaben nicht anfallen. Er hält Fa. Weiss Dosiertechnik von allen diesbezüglichen Abgaben der Zoll- und sonstigen Behörden frei.


§ 10 Sonstige Vereinbarungen

1.) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Fa. Weiss Dosiertechnik und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2.) Soweit der Kaufmann juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen ist, ist Sonthofen ausschließlich der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.

3.) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.